Forschungsinstitut für Friedenspolitik e.V.
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SATZUNG
Neufassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.10.2002
§ 1
Name - Sitz - Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Forschungsinstitut für Friedenspolitik"
mit dem Zusatz e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Weilheim/Obb.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziel und Zweck
1. Ziel des Vereins ist es, zur Förderung und Verbreitung des Friedensgedankens,
insbesondere aus dem Bereich der europäischen Sicherheit, beizutragen. Der Verein
- betreibt und fördert praxisrelevante, theoretische und empirische Forschung,
- entwickelt sicherheitspolitische Alternativmodelle,
- betreibt und fördert pädagogische und sonstige friedensrelevante Aktivitäten.
2. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit wissenschaftlichen Institutionen
im In- und Ausland zusammen.
3. Der Verein betreibt und fördert die Verbreitung und Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen und sonstigen friedenspolitischen relevanten Informationen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mittel
1. Mittel des Vereins werden durch Spenden, Beiträge von Institutionen der
allgemeinen Wissenschaftsförderung, durch Erträge aus seiner satzungsmäßigen
Tätigkeit und durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden,
die die Ziele des Vereins gem. § 2 unterstützen.
2. Die Aufnahme ist schriftliche zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
3.Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen
des Vereins nachhaltig verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem
Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Ein Mitglied
kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) das Kuratorium.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren
Vorstandsmitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden
und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt,
dass bei längerfristiger Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stlle ein weiteres
Vorstandsmitglied tritt.
3. Soweit die Vorstandsmitglieder nicht ehrenamtlich tätig werden, können mit ihnen
Dienst- oder Honorarverträge abgeschlossen werden.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
sitzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Mitglieds des Vorstands.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Forschungsinstituts und die Führung seiner
Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich aus der
Satzung nichts anderes ergibt. Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung;
- die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten;
- die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- den Abschluss und die Kündigung von Dienst- oder Honorarverträgen der Mitarbeiter des
Vereins;
- die Berufung beziehungsweise Abberufung von Regionalbeauftragten.
§ 9
Wahl des Vorstands
Für die Wahl des Vorstands findet folgendes Verfahren Anwendung:
1. Der Vorstand schlägt für die in Aussicht stehende Wahl des Vorstandes für den
Vorsitzenden und für die drei weiteren Vorstandsmitglieder je eine Person vor. In
gleicher Weise sind die Mitglieder des Vereins berechtigt, der Geschäftsstelle des
Forschungsinstituts bis spätestens sechs Wochen vor der angesetzten Mitgliederversammlung
Vorschläge zu unterbreiten unter Beifügung der schriftlichen Erklärung der
vorgeschlagenen Personen, im Falle der Wahl das vorgesehene Amt zu übernehmen.
2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wird der Wahlzettel mit den Namen der
vorgeschlagenen Personen unter Beifügung einer kurzen Personenbeschreibung übersandt.
3. Diejenigen Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen werden,
können ihre Stimme brieflich bis zum Ablauf des vorletzten Tages vor der
Mitgliederversammlung in einem verschlossenen Umschlag abgeben, der mit dem Vermerk
"Stimmabgabe" versehen sein muss und an die Geschäftsstelle des
Forschungsinstituts zu richten ist, die die Umschläge ungeöffnet dem Wahlausschuß
übergibt.
4. Der Wahlausschuss hat festzustellen und im Wahlprotokoll niederzulegen, dass keine
doppelte Stimmabgabe erfolgt.
Der Wahlausschuss zählt die in der Mitgliederversammlung persönlich schriftlich
abgegebenen Stimmen und die mittels brieflicher Mitteilung abgegebenen Stimmen zusammen
und teilt das sich daraus ergebende Wahlergebnis der Mitgliederversammlung mit.
5. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus oder geht infolge des Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei Mitglieder zurück oder
tritt der gesamte Vorstand zurück, dann ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Neuwahlen stattzufinden
haben. Die Bestimmungen des § 9 sind entsprechend anzuwenden. Nach dieser
außerordentlichen Mitgliederversammlung findet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung spätestens nach Ablauf von drei Jahren statt.
§ 10
Das Kuratorium
1. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung beruft Persönlichkeiten des
öffentlichen Lebens, die den Zielen des Forschungsinstituts für Friedenspolitik e.V.
nahe stehen, in das Kuratorium.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums treten öffentlich für die Ziele und Projekte des
Vereins ein, stärken so die Außendarstellung, und geben Anregungen für die
wissenschaftliche Arbeit. Sie haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands
teilzunehmen.
3. Eine Abberufung von Mitgliedern ist durch Beschluß des Vorstands oder der
Mitgliederversammlung möglich. Die Absicht zur Abberufung muss dem/der Betroffenen sechs
Wochen vor der Abstimmung begründet und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mitgeteilt
werden.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Grundlinien der Tätigkeit des Forschungsinstituts; zu diesem Zweck nimmt sie
Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte des Vorstands entgegen;
b) den Haushaltsplan, den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht der Revisoren und die
Höhe des Mitgliedsbeitrags;
c) die Wahl des Vorstands und der Revisoren;
d) die Entlastung des Vorstands und der Revisoren;
e) die Änderung der Satzung;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Vergabe von Friedenspreisen.
2. Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche Mitgliederversammlung all drei
Jahre statt. Zu ihr lädt der Vorstand durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des
Vereins oder durch sonstige schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und etwaiger Anträge unter Einhaltung einer Ladungsfrist on einem Monat ein.
- Der Vorstand teilt den Mitgliedern vor der Einladung zur ordentlichen
Mitgliederversammlung rechtzeitig mit, wann er Anträge zur Berücksichtigung auf der
Tagesordnung spätestens entgegennehmen kann.
In dringenden Fällen kann auch über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Anträge in
der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die
Dringlichkeit bejahen. Ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung
des Vereins.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss er eine solche Versammlung
einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen gekürzt werden.
3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind als ungültige Stimmen
zu bewerten. - Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Stimmabgabe erfolgt - soweit die Satzung nichts anderes vorsieht - durch Handzeichen
oder auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim.
4. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der die meisten der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Wahlen zum Vorstand finden schriftlich und geheim statt.
Zur Vornahme der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein aus drei Mitgliedern
bestehender Wahlausschuss eingesetzt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
§ 12
Die Revisoren
Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden von der Mitgliederversammlung -
gleichzeitig mit dem Vorstand - für drei Jahre zwei Revisoren gewählt. Sie haben die
sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel zu
überwachen, den Jahresabschluss zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu
berichten. Sie können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stichproben vornehmen und vom
Vorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine
als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für
wissenschaftliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung.
2. Ein Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des
zuständigen Finanzamtes.
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