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Forschungsinstitut für Friedenspolitik e.V.
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Forschungsinstitut für Friedenspolitik e.V.
Postfach 1251 82352 Weilheim Tel.: 0881 - 4586 Fax 2080


SATZUNG
Neufassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.10.2002

 

§ 1
Name - Sitz - Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Forschungsinstitut für Friedenspolitik" mit dem Zusatz e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Weilheim/Obb.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Ziel und Zweck

1. Ziel des Vereins ist es, zur Förderung und Verbreitung des Friedensgedankens, insbesondere aus dem Bereich der europäischen Sicherheit, beizutragen. Der Verein

  • betreibt und fördert praxisrelevante, theoretische und empirische Forschung,
  • entwickelt sicherheitspolitische Alternativmodelle,
  • betreibt und fördert pädagogische und sonstige friedensrelevante Aktivitäten.

2. Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammen.

3. Der Verein betreibt und fördert die Verbreitung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und sonstigen friedenspolitischen relevanten Informationen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mittel

1. Mittel des Vereins werden durch Spenden, Beiträge von Institutionen der allgemeinen Wissenschaftsförderung, durch Erträge aus seiner satzungsmäßigen Tätigkeit und durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins gem. § 2 unterstützen.

2. Die Aufnahme ist schriftliche zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
c) durch Austritt,
d) durch Ausschluss.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Betroffenen ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

 

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) das Kuratorium.

 

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei längerfristiger Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stlle ein weiteres Vorstandsmitglied tritt.

3. Soweit die Vorstandsmitglieder nicht ehrenamtlich tätig werden, können mit ihnen Dienst- oder Honorarverträge abgeschlossen werden.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur sitzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Mitglieds des Vorstands.

 

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Forschungsinstituts und die Führung seiner Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Insbesondere hat er folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung;
  • die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten;
  • die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • den Abschluss und die Kündigung von Dienst- oder Honorarverträgen der Mitarbeiter des Vereins;
  • die Berufung beziehungsweise Abberufung von Regionalbeauftragten.

 

§ 9
Wahl des Vorstands

Für die Wahl des Vorstands findet folgendes Verfahren Anwendung:

1. Der Vorstand schlägt für die in Aussicht stehende Wahl des Vorstandes für den Vorsitzenden und für die drei weiteren Vorstandsmitglieder je eine Person vor. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vereins berechtigt, der Geschäftsstelle des Forschungsinstituts bis spätestens sechs Wochen vor der angesetzten Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten unter Beifügung der schriftlichen Erklärung der vorgeschlagenen Personen, im Falle der Wahl das vorgesehene Amt zu übernehmen.

2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung wird der Wahlzettel mit den Namen der vorgeschlagenen Personen unter Beifügung einer kurzen Personenbeschreibung übersandt.

3. Diejenigen Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen werden, können ihre Stimme brieflich bis zum Ablauf des vorletzten Tages vor der Mitgliederversammlung in einem verschlossenen Umschlag abgeben, der mit dem Vermerk "Stimmabgabe" versehen sein muss und an die Geschäftsstelle des Forschungsinstituts zu richten ist, die die Umschläge ungeöffnet dem Wahlausschuß übergibt.

4. Der Wahlausschuss hat festzustellen und im Wahlprotokoll niederzulegen, dass keine doppelte Stimmabgabe erfolgt.
Der Wahlausschuss zählt die in der Mitgliederversammlung persönlich schriftlich abgegebenen Stimmen und die mittels brieflicher Mitteilung abgegebenen Stimmen zusammen und teilt das sich daraus ergebende Wahlergebnis der Mitgliederversammlung mit.

5. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus oder geht infolge des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei Mitglieder zurück oder tritt der gesamte Vorstand zurück, dann ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der Neuwahlen stattzufinden haben. Die Bestimmungen des § 9 sind entsprechend anzuwenden. Nach dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung spätestens nach Ablauf von drei Jahren statt.

 

§ 10
Das Kuratorium

1. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung beruft Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die den Zielen des Forschungsinstituts für Friedenspolitik e.V. nahe stehen, in das Kuratorium.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums treten öffentlich für die Ziele und Projekte des Vereins ein, stärken so die Außendarstellung, und geben Anregungen für die wissenschaftliche Arbeit. Sie haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

3. Eine Abberufung von Mitgliedern ist durch Beschluß des Vorstands oder der Mitgliederversammlung möglich. Die Absicht zur Abberufung muss dem/der Betroffenen sechs Wochen vor der Abstimmung begründet und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mitgeteilt werden.

 

§ 11
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Grundlinien der Tätigkeit des Forschungsinstituts; zu diesem Zweck nimmt sie Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte des Vorstands entgegen;
b) den Haushaltsplan, den Jahresabschluss, den Prüfungsbericht der Revisoren und die Höhe des Mitgliedsbeitrags;
c) die Wahl des Vorstands und der Revisoren;
d) die Entlastung des Vorstands und der Revisoren;
e) die Änderung der Satzung;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Vergabe von Friedenspreisen.

2. Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche Mitgliederversammlung all drei Jahre statt. Zu ihr lädt der Vorstand durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Vereins oder durch sonstige schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und etwaiger Anträge unter Einhaltung einer Ladungsfrist on einem Monat ein. - Der Vorstand teilt den Mitgliedern vor der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung rechtzeitig mit, wann er Anträge zur Berücksichtigung auf der Tagesordnung spätestens entgegennehmen kann.
In dringenden Fällen kann auch über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Anträge in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejahen. Ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss er eine solche Versammlung einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen gekürzt werden.

3. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind als ungültige Stimmen zu bewerten. - Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Stimmabgabe erfolgt - soweit die Satzung nichts anderes vorsieht - durch Handzeichen oder auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim.

4. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Wahlen zum Vorstand finden schriftlich und geheim statt.
Zur Vornahme der Wahl wird von der Mitgliederversammlung ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss eingesetzt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

 

§ 12
Die Revisoren

Zur Prüfung des Jahresabschlusses werden von der Mitgliederversammlung - gleichzeitig mit dem Vorstand - für drei Jahre zwei Revisoren gewählt. Sie haben die sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel zu überwachen, den Jahresabschluss zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Sie können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stichproben vornehmen und vom Vorstand die erforderlichen Auskünfte verlangen.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung.

2. Ein Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.